Inhalt

24. Oktober 2006. Bangladesch Staat und Politik

Die Verfassung Bangladeschs, das seit dem Sezessionskrieg von 1971 als ehemaliger östlicher Landesteil unabhängig von Pakistan ist, definiert das südasiatische Land als einheitlich, souverän, unabhängig und als Volksrepublik; seine Bewohner als Bangladeschis, die Nationalsprache als Bangla (und nicht Bengali!) und Dhaka als Landeshauptstadt.

Durch die zwölfte Verfassungsänderung vom August 1991 wurde der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System vollzogen. Der Präsident ist zwar das Staatsoberhaupt, doch die Exekutivgewalt liegt bei dem/der Premierminister(in). Eine Verfassungsänderung unter dem Militärherrscher Hossain Mohammad Ershad vom Juni 1988 erklärt den Islam zur Staatsreligion, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen.

Wenngleich die rechtsstaatlich geprägte Verfassung eine Gewaltenteilung vorsieht, üben in der Praxis einflussreiche Vertreter von Exekutive und Legislative erheblichen Einfluss auf die unteren Ebenen der Judikative aus. Das politische Leben Bangladeschs wird zweifellos von einer wirtschaftlichen und politischen Elite bestimmt, die stark familienbezogen ist. Einzelne mächtige Familien üben bereits seit Generationen erheblichen Einfluss aus. Obwohl Kritiker der politischen Elite vorwerfen, die Probleme der Bevölkerung zu ignorieren, werden die etablierten Kräfte seit 1991 wieder regelmäßig durch Wahlen legitimiert. Formal ist Bangladesch damit zweifellos eine Demokratie, über deren Charakter sich aber trefflich streiten lässt.

Auf lokaler Ebene stehen gewalttätige und kriminelle Banden häufig in unmittelbarem Kontakt zu den Regierenden. Daher wenden sich die Bürger oft mit ihren Anliegen nicht an staatliche Institutionen, sondern an Personen, die Kraft ihres Einflusses deren Angelegenheiten fördern können (Klientelismus). Zudem sind mehrere tausend nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen in sozialen Angelegenheiten, der Wohlfahrt und Entwicklung eine unverzichtbare Alternative zu den schwachen staatlichen Stellen.

Legislative

Jatiya Sangsad Bhaban
Das Jatiya Sangsad Bhaban (Haus der Nationalversammlung) ist das Tagungsgebäude des Nationalparlaments in Sher-e-Bangla Nagar in Dhaka. Das Gebäude wurde von dem US-amerikanischen Architekten Louis I. Kahn (1901-1974) entworfen und gilt als eines der größten Parlamentsgebäude der Welt. Foto: Christoph S. Sprung

Die Legislative der Volksrepublik Bangladesch liegt nach Artikel 65 der Verfassung zufolge beim Parlament (House of the Nation, Bangla: Jatiya Sangsad). Dieses setzt sich zusammen aus 300 Abgeordneten, die für fünf Jahre in allgemeinen, direkten, freien und möglichst gleichen Wahlen gewählt werden sollen. Das Mindestalter für die Abgeordneten liegt bei 25 Jahren. Gewählt wird nach relativem Mehrheitswahlrecht, das die großen Parteien begünstigt, da nur der Gewinner eines Wahlkreises in das Parlament einzieht, während die Stimmen für andere Kandidaten "verloren" sind.

Dem Parlament müssen seit Inkrafttreten der 14. Verfassungsergänzung im Jahre 2004 mindestens 45 weibliche Mandatsträgerinnen angehören. In den vergangenen acht Legislaturperioden seit Bestehen des Staates waren mindestens 30 Mandate Frauen vorbehalten (mit Ausnahme des ersten Parlaments, in dem nur 15 Mandate reserviert waren und der vierten Legislaturperiode, als es gar keine Reservierung gab).

Zwar hat nach der Rückkehr zur parlamentarischen Demokratie nach 1991 das Parlament verfassungsgemäß die legislativen Befugnisse zurückerhalten, aber seither wird seine Arbeit durch die Machtkämpfe der vier großen Parteien und ihrer Führerpersönlichkeiten (s.u.) regelmäßig gelähmt. Politische Macht bedeutet oftmals eine Möglichkeit zur Bereicherung ohne das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung.

Exekutive

Staatsoberhaupt und Kopf der Exekutive ist formell der Präsident. Seine Rolle ist aber im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Nach Artikel 48 der Verfassung wird er vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das eigentliche Machtzentrum der Exekutive ist das Kabinett unter Vorsitz der Premierministerin (seit 1991 besetzen abwechselnd zwei Frauen das Amt des Prime Minister, s.u.).

Das Kabinett ist dem Parlament gegenüber kollektiv verantwortlich und regiert im Namen des Präsidenten. Es ist üblich (dem 56. Verfassungsparagraphen entsprechend), dass der Führer der stärksten Fraktion des Unterhauses vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Obwohl die Position des Premierministers nach Vorbild des britischen Kabinettsystems nur erster unter Gleichen ist, kommt ihm durch die Leitung der Kabinettsitzungen, das Recht zur Regierungsumbildung und die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und paramilitärischen Einheiten eine herausragende Stellung und hierdurch weitaus mehr Macht zu.

Übergangsregierung

Mit der Absicht, die mögliche Einflussnahme einer Regierung in kommenden Parlamentswahlen auszuschließen, wurde mit der 13. Verfassungsergänzung von 1996 eine einzigartige Regelung beschlossen: Demnach ist innerhalb von 15 Tagen nach Auflösung des Parlaments sowie nach Ablauf einer Legislaturperiode die Einberufung einer Übergangsregierung (Caretaker Government) durch den Präsidenten vorgesehen. Diese Interimsregierung führt die Amtsgeschäfte bis eine neue Regierung gewählt und vereidigt ist.

Die Übergangsregierung soll aus einem Hauptberater (Chief Adviser) und zehn weiteren Beratern bestehen, die allesamt parteilos und nicht älter als 72 Jahre sind sowie keinen Einfluss auf den Wahlkampf nehmen dürfen. Der Verfassungsergänzung zufolge ist es weiterhin vorgesehen, dass der Präsident zunächst den zuletzt pensionierten höchsten Richter (Chief Justice) am Supreme Court dazu einlädt, die Übergangsregierung zu bilden, die dann formell vom Präsidenten ernannt wird. Sollte dieser ehemalige Hohe Richter dem nicht nachkommen, sollen andere pensionierte Richter des Appellationsgerichts am Supreme Court dazu aufgefordert werden, das Amt zu besetzen. Falls sich dann immer noch kein Übergangskandidat findet, ist vorgesehen, einen qualifizierten Bürger oder letztendlich den Präsidenten selber als Chef der Übergangsregierung einzusetzen.

Die wesentliche Aufgabe der Übergangsregierung besteht darin zu gewährleisten, dass die Parlamentswahlen friedlich, frei und gerecht durchgeführt werden.

Judikative

An der Spitze der Gerichtsbarkeit steht der Supreme Court, der auch die Aufsicht über die Gerichte auf Divisions- und Distriktebene hat (siehe auch Verwaltungsgliederung). Der Supreme Court ist unterteilt in eine Berufungs- oder Appellationsabteilung und eine Zivilgerichtsabteilung (High Court, Hohes Gericht). Der Supreme Court wird vom Obersten Richter (Chief Justice) geleitet, dem die Richter auf den beiden unteren Ebenen direkt unterstehen. Der Supreme Court ist allen so genannten Untergerichten (Subordinate Courts) übergeordnet.

Alle Richter werden vom Staatspräsidenten sowohl ernannt als auch entlassen. Sie sind Mitglieder im juristischen Staatsdienst (Judicial Service). Der Supreme Court gilt als fester Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit, der allerdings von der Exekutive finanziell abhängig ist. Dennoch scheute der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit nicht vor Konfrontationen mit der Regierung zurück.

Nach wie vor besteht eine nicht zu unterschätzende Verflechtung zwischen der Exekutive und der Gerichtsbarkeit auf den unteren Ebenen: Die Amtsgerichte (Lower Courts) sind vollkommen dem Justizministerium unterstellt und damit quasi ein Teil der Exekutive. Zudem ist die juristische Ausbildung vieler Rechtsprechender auf dieser Ebene kaum vorauszusetzen.

Darüber hinaus wird in Bangladesch ein traditionelles Instrument der Streitschlichtung, der so genannte Salish, praktiziert. Wesentlich älter als der Staat und die moderne Rechtsprechung wirkt dieses althergebrachte, ländlich-dörflichen Moralvorstellungen entsprechende Rechtssystem vor allem bei Streitigkeiten in Angelegenheiten bezüglich Besitz oder Familie vermittelnd und schlichtend. Obgleich der Salish innerhalb der Verfassung keine Erwähnung findet, gelten für ihn die Beschränkungen, die für Dorfgerichte in der Village Courts Ordinance von 1976 festgelegt worden sind. Demnach dürfen keine Strafsachen verhandelt (also weder Schmerzensgeld, Haft- oder gar Todesstrafen verhängt) werden. Dass sich der Salish aber weiterhin als ein effektives, informelles und indigenes Gremium zur Lösung von Konflikten für viele Bürger darstellt, obwohl das Strafen wie Steinigung, Verbrennen und Auspeitschen (oftmals gegen als religiös [muslimisch] nicht konform geltende Personen) beinhaltet, liegt sicherlich auch am teuren und oftmals schlicht korrupten Gerichtssystem.

Angst vor dem Verlust von Ansehen und Einfluss der alten Eliten lässt diese oftmals als Verteidiger alter Ordnungen auftreten. Unfähigkeit, Unwillen und Abhängigkeiten der Judikative von der Exekutive stehen einem Transformationsprozess hin zu einer modernen unparteiischen und transparenten Rechtssprechung noch immer im Weg.

Verwaltungsgliederung

Der Verwaltungsaufbau des zentralstaatlichen Bangladeschs ist äußerst hierarchisch gegliedert. Wichtigste Verwaltungseinheiten sind die sechs Regierungsbezirke (Divisions), die allesamt nach ihrer jeweils größten Stadt benannt sind. Das sind im Uhrzeigersinn das im Südwesten gelegene Khulna, das nördlich angrenzende Rajshahi, die Division Dhaka als östlicher Nachbar, das nordöstliche Sylhet, das südwestliche Chittagong sowie letztendlich das zentral gelegene südliche Barisal.

Die Divisionen unterteilen sich wiederum in landkreisähnliche Verwaltungseinheiten, die Distrikte, die auch Zil(l)as oder Jilas genannt werden. Diese 64 Distrikte sind abermals in mehrere Subdistrikte, so genannte Upzillas unterteilt. Zudem ist das Land in 490 Polizeibezirke (Thanas) gegliedert und zählt über 68.000 Dorfgemeinden. Auf kommunaler Ebene sind die politischen Gestaltungsmöglichkeiten bislang sehr begrenzt.

In der südöstlichen Bergregion an der Grenze zu Indien und Myanmar, den Chittagong Hill Tracts, gilt ein besonderes Verwaltungsrecht. Mit so genannten Hill Councils wurden der indigenen Bevölkerung Möglichkeiten einer begrenzten Selbstverwaltung eingeräumt.

Parteien

Wenngleich sich in den vergangenen 30 Jahren ein breites politisches Spektrum mit rund 100 Parteien entwickelt hat, das eine extreme programmatische Ausdifferenzierung vermuten lässt, handelt es sich bei den Parteien fast ausschließlich um Gruppierungen, die sich um eine charismatische Führungspersönlichkeit versammeln.

Dominiert wird das Parteiensystem von den zwei großen Konkurrenten, der Awami League (AL) und der Bangladesh National Party (BNP). Die hochgradig polarisierten und nicht immer gewaltfrei ausgetragenen Auseinandersetzungen um politischen Einfluss und die Macht im Staat findet zwischen den zwei "Volksparteien" statt. Die Konkurrenz zwischen diesen beiden Hauptakteuren erstreckt sich auch auf nationale Gewerkschaften und Studentenorganisationen, die allesamt parteiorientiert agieren. Darüber hinaus ist auch die Verwaltung von der zentralstaatlichen bis hinunter zur kommunalen Ebene entsprechend politisiert. Dementsprechend wird bei jedem Regierungswechsel regelmäßig die Verwaltung von Parteifremden gesäubert.

Wenngleich die politische Rhetorik deutliche programmatische Unterschiede vermuten lässt, existieren zwischen den beiden großen Parteien keine wesentlichen Differenzen entlang ideologischer Linien. Neben dem üblichen Wettbewerb um politische Pfründe wird die Konkurrenz zusätzlich verschärft durch eine heftige Feindschaft zwischen den beiden Parteiführerinnen. Beide sind aufgrund ihrer Genealogie die unangefochtenen politischen Erben des Vermächtnisses ihrer ermordeten Familienpatriarchen.

Seit ihrem deutlichen Wahlsieg vom 1. Oktober 2001 wird die Regierung in Dhaka von der Bangladesh National Party unter Begum Khaleda Zia geführt. Zusammen mit ihren Koalitionspartnern Jamaat-e-Islami, Islami Oikya Jote, und Jatiya Party-N hält die BNP mit insgesamt 219 Sitzen eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament. Mit Jamaat-e-Islami und Islami Oikya Jote sind erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes islamistische Parteien an der Regierung beteiligt. Die Opposition, der die Awami League, Islami Jatiya Oikya Front, Jatiya Party-M, Sramik Krishak Janata League sowie sieben Unabhängige angehören, erhielt zwar einen Anteil von über 40% der Stimmen, verfügt jedoch aufgrund des Mehrheitswahlrechts nur über 81 Sitze.

Die Bangladesh National Party (BNP) wurde 1978 von General Ziaur Rahman gegründet. Die BNP legt mehr Wert auf eine stärkere Akzentuierung islamischer Prinzipien und ihrer Verankerung innerhalb der Verfassung. Zudem führt sie in außenpolitischer Hinsicht intensive Beziehungen zu Pakistan (was angesichts der geschichtlichen Nationalstaatsbildung erwähnenswert ist). Die Partei wird von Khaleda Zia geführt, die die Witwe von Ziaur Rahman ist, der nach dem Armeeputsch vom August 1975 Armeechef wurde und von 1977 bis 1981 Präsident war.

Die Bangladesh Awami League (AL), die älteste nationale Partei des Landes (1949 im damaligen Ostpakistan gegründet), ist etwas säkularer ausgerichtet als die anderen parlamentarischen Parteien. Die von Sheikh Hasina Wajed geführte AL ist außenpolitisch traditionell eher Indien zugeneigt. Hasina ist die Tochter des während des Putsches von 1975 ermordeten AL-Gründungsmitglieds und Staatsgründers Mujibur Rahman - fast alle anderen Familienmitglieder wurden dabei ebenfalls ermordet. Insbesondere auf der Ermordung ihrer Familie begründen sich die Auseinandersetzungen mit Zia, weil Hasina der Überzeugung ist, dass Ziaur Rahman bereits vorab vom Attentat auf ihren Vater wusste und er die Täter deckte. Als sich Khaleda Zia während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 weigerte, eine Untersuchung der Vorfälle einzuleiten, verschärfte sich der Konflikt zwischen beiden (Parteien) zusätzlich.

Die Jatiya Party wurde 1986 vom ehemaligen Diktator und Präsidenten General Hussain Muhammad Ershad zur Legitimierung seiner Macht gegründet. Die Partei wurde damals nach fragwürdigen Parlamentswahlen und einem Boykott durch die beiden großen Parteien zur stärksten Partei in der Volkskammer. Nach der Absetzung Ershads und der Rückkehr Bangladeschs zur parlamentarischen Demokratie erreichte die Jatiya Party ein nicht annähernd so starkes Wahlergebnis mehr. Wertkonservative und militärnahe Personen übernahmen fortan die Parteiführung. Die Jatiya Party war mehrmals in Folge abwechselnd als Koalitionspartner der beiden großen Parteien an der Macht beteiligt. Hussain Muhammad Ershad ist nach wie vor Präsident der Partei.

Die aus der Mutterpartei hervorgegangenen Splitterparteien Jatiya Party (Manju) und Jatiya Party (Naziur) sind während verschiedener Machtwirren um neue Koalitionen entstanden.

Anwar Hossain Manju blieb als Informationsminister mit einigen Gefolgsleuten im Kabinett der Regierung von Sheikh Hasina. Während Ershad aus der Koalition ausschied spaltete sich ein Flügel um Manju als Jatiya Party (M) 1997 ab.

Im Jahr 2001 spaltete sich ein Flügel unter Führung von Naziur Rahman Manjur und Kazi Firoz Rashid ebenfalls von der Mutterpartei Ershads als Jatiya Party (Naziur-Firoz, oder auch einfach Jatiya Party-N) ab. Mit ihren vier Mandaten koalierte diese Fraktion in der BNP geführten Regierung neben der Jamaat-e-Islami und der Islami Oikyo Jote.

Die in den 1940er Jahren von ihrem Gründer und ersten Führer Maulana Maududi geschaffene Jamaat-e-Islami (islamische Partei, JI) wurde nach der Unabhängigkeit Britisch Indiens 1947 von Lahore (im heutigen Pakistan) aus gelenkt. Aus ideologischen und nationalistischen Gründen wurde die JI nach der Unabhängigkeit Bangladeschs 1971 verboten. Unter dem Banner der Islamic Democratic League, geführt von Maulana Abdur Rahim, formierte sich die JI-Kader wieder und wurden 1976 legalisiert. Nachdem einige dieser Mitglieder durch die Parlamentswahlen von 1979 den Einzug ins Jatiya Sangsad schafften, wurde letztendlich auch die JI zugelassen. Die Partei war seit Aufnahme ihrer politischen Aktivitäten bereits mehrmals in verschiedenen politischen Bündnissen mit der BNP beteiligt und ist seit 2001 ihr stärkster Juniorpartner in der Regierung. Die JI agiert besonders in den wirtschaftlich unterentwickelten und peripheren Landesteilen und ist bemüht, neben ihrer politischen auch karitative Arbeit zu leisten. Seit dem Jahr 2000 ist ihr Vorsitzender (Amir) Maulana Matiur Rahman Nizami.

Medienpolitik

In Bangladesch kann kaum von einer unabhängigen Presse gesprochen werden. Verbindungen zwischen Zeitungen, Zeitschriften, Geschäftsleuten und Parteien sind stark ausgeprägt.

Daher orientieren sich im Printmedienbereich die Zeitungen oftmals an parteipolitischen Interessen. Wirtschaftsunternehmen gründen Zeitungen, in denen Journalisten eher für die Verbreitung der Meinungen ihrer Arbeitgeber schreiben, als kritische und unabhängige Recherchearbeit wagen. Dennoch gibt es lokalsprachige und englischsprachige Tages- und Wochenzeitungen, die bemerkenswert unabhängig und investigativ sind. Angriffe bewaffneter Kader der politischen Parteien oder von ihnen engagierter Schläger (so genannte Goondas) und religiös-fundamentalistischer Bewegungen auf (regierungs-)kritische Journalisten werden immer häufiger.

Vor dem Hintergrund, dass die Hälfte der Bewohner des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist, sind Fernsehen und Radio die wichtigsten Medien im Land. Aufgrund der technischen Bedingungen erreicht nur das staatlich kontrollierte Bangladesh Television (BTV) alle Fernsehempfänger. Die Regierung kontrolliert insofern weitestgehend das Fernsehen, aber auch das Radio.

Die übrigen, privaten TV-Sender sowie international ausgestrahlte Sender erreichen über Kabel oder Satellit wenige Zuschauer. Das private Fernsehen erfreut sich aufgrund seiner größeren Unabhängigkeit allerdings großer Beliebtheit bei seinem begrenzten Publikum.

Der äußerst populäre, unabhängige und terrestrisch ausgestrahlte private Fernsehkanal "Ekushey TV", der auch Stellungnahmen der Oppositionsparteien veröffentlichte, wurde unmittelbar nach dem Regierungswechsel von 2001 per Gerichtsentscheidung geschlossen. Ausländische Beteiligung an privaten Sendern ist erlaubt.

Kommentare

Als registriertes Mitglied können Sie einen Kommentar zu diesem Beitrag verfassen.